KGHNews
 


Them: Tipps für die Urlaubszeit

Wir wünschen Ihnen einen erholsamen und mangelfreien Urlaub.Sollten trotzdem Mängel auftreten, so dienen nachfolgende Tipps dazu, die Ansprüche zumindest zu erhalten und bis zur Geltendmachung zu sichern:

Tipp 1:
Sämtliche Reiseveranstalter drucken in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Regelfall im Reisekatalog abgedruckt sind, die zuständige Stelle ab, die für die Entgegennahme der Reisemängel am Urlaubsort zuständig ist.Dort sollten unbedingt die Reisemängel schriftlich angezeigt und vom zuständigen Reiseleiter abgezeichnet werden.

Tipp 2:
Vor Beginn der Urlaubs sollte in jedem Fall die Fax- und Telefonnummer der Zentrale des Reiseveranstalters notiert werden.Für den Fall einer schriftlichen Mängelanzeige am Urlaubsort sollte diesem immer eine Kopie der Mängelanzeige zugesandt werden.

Tipp 3:
Bei der für die Entgegennahme der Mängelanzeigen zuständigen Stelle müssen Sie in jedem Fall die Mängel anzeigen und sich dies möglichst auch schriftlich durch den Reiseleiter bestätigen lassen, sollte keine Mängelanzeige vor Ort erfolgen, so verlieren Sie in der Regel Ihre Ansprüche. Auf Mängelanzeigen an der Hotelrezeption können Sie sich grundsätzlich nicht berufen.

Tipp 4:
Sichern Sie alle Beweise durch Fotos oder Videos und Zeugen selbst.

Tipp 5:
Nach der Rückkehr aus dem Urlaub sind Ansprüche gemäß § 651 g Abs. 1 BGB spätestens einen Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Tipp 6:
Die Mängel sollten einzeln aufgeführt werden und ein bestimmter Geldbetrag gefordert werden.Ein Gutschein des Reiseveranstalters muss nicht akzeptiert werden, es steht Ihnen grundsätzlich eine echte Rückzahlung zu.

Tipp 7:
Sollte keine Einigung mit dem Reiseveranstalter zustande kommen, so muss nach heutiger Rechtslage die Klage innerhalb eines Jahres nach Rückkehr aus dem Urlaub eingereicht werden.
Für den Fall, dass diese Frist verstreicht, sind Ihre Ansprüche verjährt.


Thema: EUROPÄISCHE AKTIENGESELLSCHAFTEN

Das Bundeskabinett hat am 26.5.2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Europäischen Gesellschaft beschlossen.Das Gesetz soll auf Gründungsgesellschaften anwendbar sein, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.

Aufbau:

Die Bezeichnung einer europäischen Aktiengesellschaft ist „SE“ (Societas Europaea).Sie kann nach 2 verschiedenen Leitsystemen aufgebaut werden.
Zum einen nach dem in Deutschland bestehenden dualistischen Modell, bei dem eine Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat besteht.

Zum anderen nach dem etwa in England und Frankreich üblichen monistischen Modell. Kennzeichnend dafür ist, dass der Verwaltungsrat die SE leitet, die Grundlinien ihrer Tätigkeit bestimmt und deren Umsetzung überwacht. Die geschäftsführenden Direktoren werden vom Verwaltungsrat für die laufende Geschäftsführung bestimmt. Diese sind an die Beschlüsse des Verwaltungsrates gebunden und können jederzeit abberufen werden.

Gründung:

Das gezeichnete Kapital der Gesellschaf muss mindestens € 120.000 betragen.Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden.

Besonderheit:

Im deutschen Recht neu wird die Beteiligung der Arbeitnehmer in Form einer „Mitbestimmung“ sein. Das heißt es wird ein besonderes Verhandlungsgremium gebildet, das die Arbeitnehmer aller beteiligten Gewerkschaften vertritt. Dieses führt die Verhandlungen mit der Leitung der Gesellschaft.Wird kein Konsens erzielt, greift eine gesetzliche Auffangregelung:
Danach richtet sich die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der SE grundsätzlich nach dem höchsten Anteil der Arbeitnehmer in den Gründungsgesellschaften.Der internationalen Prägung der Gesellschaft wird dadurch Rechnung getragen, dass die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsrat anteilig aus den Mitgliedstaaten zu entsenden sind.

TIPP:

Mit der Europäischen Gesellschaft wird erstmals eine in wesentlichen Fragen einheitliche europäische Rechtsform für Kapitalgesellschaften zur Verfügung stehen. Sie ermöglicht Unternehmen eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg, ohne die kostspieligen und zeitaufwendigen Förmlichkeiten beachten zu müssen, die bislang mit der Gründung von Tochtergesellschaften verbunden sind.

Konzerne sollen sich bereits ab Oktober diesen Jahres in Form von Zweigstellen organisieren können. Das spart Zeit und Kosten, insbesondere durch den damit verbundenen geringeren Verwaltungsaufwand.Die Rechtspersönlichkeiten erlangen im internationalen Wettbewerb wirtschaftliche und psychologische Vorteile.Der Satzungssitz kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden.


Thema: RÜCKGRIFF DES TRÄGERS DER SOZIALHILFE

In letzter Zeit begegnen aufgrund immer größerer Haushaltslöscher immer häufiger Fälle, in denen der Träger der Sozialhilfe versucht, auf Ansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen Dritte zuzugreifen, insbesondere durch Schenkungswiderruf oder Zugriff auf Unterhaltsansprüche gegen Angehörige.

Thema: Schenkungswiderruf, § 528 BGB

Voraussetzung:
Der angemessene Unterhalt des Schenkers ist beeinträchtigt und dieser hatte Vermögen verschenkt.

Folge:
Der Sozialhilfeträger kann die Herausgabe des Geschenkes verlangen, auch noch nach dem Tod des Schenkers.

Achtung:
Auch wenn private Pflegeeinrichtungen in Vorlage treten besteht nach dem BGH die Möglichkeit, Ansprüche nach dem Tod noch abzutreten. Durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht fest, dass der Schenker nicht in der Lage war, seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, so dass Bedürftigkeit i.S.d. § 528 BGB gegeben ist.

Fall:
Der Vater verschenkt an die Tochter 1993 einen Geldbetrag von 17.000,00 Euro. 1998 wird er vermögenslos und bezieht Sozialhilfe. Das Sozialamt kann dann die Schenkung widerrufen und den Geldbetrag zurückfordern.Sind seit der Schenkung bis zum Eintritt der Bedürftigkeit jedoch mehr als 10 Jahre vergangen, ist die Rückforderung ausgeschlossen.

Thema: Zugriff auf Unterhaltsansprüche

Voraussetzung:
Unterhaltsanspruch gegen einen Verwandten, der leistungsfähig ist. Vorrangig ist aber der angemessene Familienunterhalt, d.h. alles was für Haushaltsführung und Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der Kinder erforderlich ist.

Achtung:
Abzustellen ist auf die ehelichen Lebensverhältnisse, es gibt keinen generellen „Mindestselbstbehalt“.Vermögensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich – soweit es nicht um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in angemessenem Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht – nicht zu Lasten eines unterhaltsrechtlichen Elternteils auswirken.

Folge:
Der Sozialhilfeträger kann Rückgriff beim Unterhaltspflichtigen nehmen.

Tipp:
Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften- Schonvermögen wird nicht eingerechnet- es zählt nur das tatsächliche Einkommen.

 
 
 
KGH Anwaltskanzlei • Fürther Straße 98-100 • 90429 Nürnberg • Tel 0911/32 38 6 - 0 • Fax 0911/32 3 86 - 70 • info@kanzlei-kgh.de • www.kanzlei-kgh.de